Allgem.Mandatsbedingungen


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (Stand 01.12.2011) gelten für alle Verträge zwischen dem Rechtsanwalt Dr. jur. Friedrich-Christian von Loeper (nachfolgend „Rechtsanwalt” genannt) und dem Mandaten/der Mandantin (nachfolgend „Mandant” genannt) über die Besorgung von Rechts- und Vertragsangelegenheiten.

Diesen Allgemeinen Mandatsbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Mandanten erkennt der Rechtsanwalt nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Mandanten die Dienstleistung gegenüber dem Mandanten vorbehaltlos ausführt.

2. Begründung und Umfang eines Mandatsverhältnisses

Ein Mandatsverhältnis wird nicht allein durch Anfragen an den Rechtsanwalt per E-Mail, Fax, Telefon oder die Kommunikation via eines Sozialen Netzwerks begründet. Hierzu bedarf es der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Parteien.

Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Der konkrete Auftragsumfang wird separat neben einer Vergütungsvereinbarung. Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Beratungsleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg.

Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn der Mandant einen darauf gerichteten konkreten Auftrag erteilt. Ein solcher Auftrag muss wenigstens in Textform via Email erfolgen und von der Rechtsanwalt mit einer korrespondierenden Email angenommen werden.

Das Mandat wird durch die Rechtsanwalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.

Die Rechtsberatung des Rechtsanwalt’s bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte die rechtliche Angelegenheit von ausländischem Recht berührt sein, wird der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hinweisen. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen oder aber der Rechtsanwalt den Auftrag zu erteilen, diese Leistung bei einem fachkundigen Dritten zu beziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

Das Einverständnis des Mandanten mit diesen allgemeinen Mandatsbedingungen ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Mandatsverhältnisses.

3. Kommunikation und Vertraulichkeit

Die vom Mandanten zu Beginn des Mandatsverhältnisses bekanntgegebenen Adressdaten (inkl. Email, Telefon und Fax) gelten bis zu einer durch Mandanten angezeigten Adressänderung als korrekt.

Gibt der Mandant eine E-Mail- und/oder Faxadresse als Adressdaten an, so erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass

  1. Informationen auch über diese Kommunikationswege ausgetauscht werden können,
  2. der Rechtsanwalt mit der Übermittlung von Informationen über diese Kommunikations-
    wege ihren Informationspflichten nachkommt und
  3. diese Informationen unverschlüsselt per E-Mail übersendet werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertraulichkeit bei der Nutzung von E-Mail und Fax nicht gewährleistet werden kann, da insbesondere E-Mails – ähnlich wie Postkarten – für jedermann einsehbar zwischen den Nachrichtenfächern hin- und hergesendet werden. Für verschlüsselten E-Mail-Verkehr müssen beide Parteien etwaige Schlüssel einrichten, dies erfolgt nur nach ausdrücklicher Absprache der Parteien in Schriftform.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm vom Mandanten im Rahmen des Mandates übergebene Daten zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass seitens des Rechtsanwalt mündliche, ohne vorherige Prüfung rechtlicher und tatsächlicher Gegebenheiten, erteilte Auskünfte nicht Grundlage einer wirtschaftlichen Disposition oder sonstigen Entscheidung des Mandanten sein können.

4. Mitwirkungspflichten des Mandanten

Dem Mandanten ist bewusst, dass ihm innerhalb des Mandatsverhältnisses Mitwirkungspflichten obliegen. Der Mandant hat den Rechtsanwalt über alle mit dem Mandant zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.

Wenn das Mandat die Kommunikation mit einer Gegenseite, Gerichten, Behörden oder sonstigen Beteiligten erfordert, wird der Mandant selbst während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt mit den zuvor genannten aufnehmen.

Ferner hat der Mandant dem Rechtsanwalt mitzuteilen, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder er bzw. seine gesetzlichen Vertreter über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar sind.

Schließlich hat der Mandant, die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Ausführungen, Schreiben und Schriftsätze dahingehend sorgfältig zu prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben richtig und vollständig sind.

5. Vergütung

a.) Vergütungsvereinbarung (früher Honorarvereinbarung)
In der Regel werden der Rechtsanwalt und der Mandant eine individuelle Vergütungsvereinbarung treffen. Diese Vergütungsvereinbarung wird wirksam, wenn der Rechtsanwalt das Angebot zur Vergütungsvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder die Rechtsanwalt mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.

a1.) In der Regel werden bei der individuellen Vergütungsvereinbarung Zeiteinheiten der Abrechnung zu Grunde gelegt. Der prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Vergütungsvereinbarung festgehalten. Ob darüber hinaus gehender Zeitaufwand nur dann vergütet wird, wenn der Mandant auch diesen im Vorwege genehmigt oder ob der gesamte Zeitaufwand erst mit Rechnungsstellung dem Mandant bekanntzugeben ist und der in diesem Fall in der Gebührennote zu Grunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt gilt, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird, ist eine Frage der jeweiligen individuellen Vergütungsvereinbarung. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die vom Rechtsanwalt gefertigten handschriftlichen oder digitalen Zeitaufzeichnungen fordern

a2.) Im Bereich der insolvenzrechtlichen Beratung und Schuldenregulierung werden bei der individuellen Vergütungsvereinbarung Pauschaleinheiten der Abrechnung zu Grunde gelegt. Hierbei werden zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz unterschieden sowie einem freiwilligen Schuldenvergleich als Grundvergütung. Darüber hinaus wird eine Einzelgebühr je Gläubiger und Immobilie erhoben. Nachträglich gemeldete Gläubiger sind nachzuvergüten. Sofern der Rechtsanwalt auch die Aufteilung und Weiterleitung von Geldbeträgen an Gläubiger organisiert, wird ein vom Hundertsatz der Tilgung und eine Pauschale je Überweisung der Gebührennote zu Grunde gelegt.

b. Vergütung nach dem RVG
Soweit keine individuelle Honorarvereinbarung zwischen der Rechtsanwalt und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Honorarvereinbarung getroffen.

Geht ein Mandat, das zunächst außergerichtlich nach individueller Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurde, in ein gerichtliches Verfahren über, findet eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG für den Rechtsstreit nur bei ausdrücklicher Vereinbarung statt. Insoweit wird der Mandant darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von den gesetzlichen Anrechnungsregelungen des RVG abweicht.

c. Vorschuss
Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern. Ausgelegte oder einzuzahlende Gerichts- oder Verfahrensgebühren kann der Rechtsanwalt sofort zur Gänze erstattet verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt oder werden Auslagen nicht auf Anforderung erstattet, kann der Rechtsanwalt nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Mandanten seine Absicht die Tätigkeit einzustellen rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Mandanten Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

d. Abtretung und Aufrechnung
Hat der Mandant gegenüber Dritten Anspruch auf Erstattung von Gebühren gegen den Rechtsanwalt, so tritt er diese im Voraus sicherungshalber in Höhe der jeweils gegen ihn bestehenden Forderung dem Rechtsanwalt ab. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihm eingehen, mit offenen Vergütungsforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6. Zahlung

Für sämtliche Rechnungen des Rechtsanwalt wird ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsstellung vereinbart (§§ 186 ff. BGB). Verzug tritt mit dem 15. Tag nach Rechnungsstellung ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Mehrere Auftragnehmer haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung dem Rechtsanwalt, wenn der Rechtsanwalt für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

7. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Rechtsanwalt aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fährlässigkeit verursachten Vermögensschaden wird hiermit auf 1.000.000 (in Worten: eine Million) Euro pro Versicherungsfall beschränkt, soweit die Haftung nicht noch weiter durch eine gesondert abgeschlossene individuelle Haftungsbeschränkung beschränkt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

8. Verjährung

Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Rechtsanwalt oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

9. Aktenaufbewahrung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalt, bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht bei der Rechtsanwalt vorher abholt. Das Gleiche gilt für andere Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Rechtsanwalt aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

10. Änderungen

Bei Änderungen der Mandatsbedingungen gilt jeweils die zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsauftrages gültige Fassung, es sei denn, der Mandant hat der Änderung der Mandatsbedingungen in einem laufenden Beratungsverhältnis wenigstens in Textform zugestimmt.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen mit dem Mandanten einschließlich dieser Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen einzelnen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Auch der Verzicht der Schriftform erfordert die Schriftform.

Die Mandatsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg, Deutschland.

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DAS TEAM
  • Dr. jur Friedrich-Christian von Loeper

  • Rechtsanwalt
  •  Insolvenzrechtliche Beratung
  •  Familien- und Verkehrsrecht
  •  Ausländerrecht
  • kommunales Verwaltungsrecht
  •  Bauverwaltungsrecht
  •  englisches Recht

____________________

 
  • Heinrich  Schreiber

  • Betriebswirt

  • Ansprechpartner 
  • handelnd im Kanzleiauftrag in Sachen:
  •  Finanz- + Wirtschaftsberatung
  •  Insolvenzen + Vergleiche
  •  Existenzgründung auch bei X bestehender Insolvenz
  • private Insolvenz in England
  •  GmbH Insolvenz droht
KURZ + KNAPP + AKTUELL

Altersarmut

(18. 02. 2012) Bereits am 19. November 2011 wiesen wir auf die tendenziell überhöhe Überschuldung der über 55jährigen Verbraucher hin (iff-Überschuldengsreport 2011 sowie Facebook). Nunmehr hat auch laut einer Analyse der Wirtschaftsauskunftei Buergel-Pressemeldung-wg-Altersschulden-2012 die Zahl der Privatinsolvenzen in der Altersgruppe 60 Jahre und älter in 2011 um 6,7% zugenommen. Allerdings seien Frauen in dieser Altersgruppe stärker betroffen als Männer. Im Vergleich zu den männlichen Senioren, deren Steigerung immerhin 3,3 % beträgt, liegt der Anstieg bei den weiblichen Senioren bei beachtlichen 12,3 %. Betroffen von der Verbraucherinsolvenz in der Altersgruppe 60 Jahre und älter sind insbesondere Arbeitnehmer mit geringen Einkommen. Gerade bei den Frauen sind viele der Betroffenen geringfügig oder nur zeitlich befristet beschäftigt oder arbeiten in Teilzeit. Neben dem weiter sinkenden Rentenniveau tragen auch Arbeitslosigkeit und Niedriglöhne dazu bei, dass immer mehr Menschen im Alter von Armut bedroht sind.


Energiearmut in kalten Tagen

(14. 02. 2012) Aufgrund offener Strom- und Gasrechnungen sind immer mehr Privathaushalte von Sperren betroffen. Laut Verbraucherzentrale NRW entwickelt sich die "Energiearmut" immer mehr zu einer sozialen Dimension. Der Energielieferant Vattenfall erklärt in einer Pressemitteilung, das Unternehmen würde in diesen kalten Tagen von einer Sperre Abstand nehmen. Diese "Rücksicht" habe man bereits im Winter 2010/11 angewandt. Danach würde aber wieder sämtliche (auch die offenen) Sperren erfolgen.


Keine Restschuldbefreiung

(09.02.2012) Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Handlungen zwischen Eröffnungs- und Schlusstermin. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10, ZInsO 05/2012, 192


Weniger Verbraucherinsolvenzen

(07.02.2012)  Die Creditreform meldet in ihrer Pressemeldung, dass die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen in Westeuropa leicht Rückgängig seien. So wurden 2011 in Westeuropa insgesamt 373.284 zahlungsunfähige natürliche Personen erfasst. Das ist ein Rückgang um rund 5.800 Personen gegenüber dem Vorjahr (379.091 Fälle). Zurückzuführen sei der Rückgang hauptsächlich auf die Entwicklung in Deutschland (minus 5,8 Prozent; 129.800 Fälle) und Großbritannien (minus 8,8 Prozent; 143.871 Fälle). Ein deutlicher Zuwachs an Privatinsolvenzen gäbe es in Frankreich (plus 26,4 Prozent; 56.079 Fälle), gefolgt von den Niederlanden (plus 26,0 Prozent; 14.344 Fälle) und Finnland (plus 19,7 Prozent; 3.531 Fälle).


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