Pfändung


Die Zivilprozessordnung

auch kurz ZPO genannt

Das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist ein Teil des Zivilprozesses und damit auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Das Einkommen unterliegt einem sozialen Schutz und darf daher nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Schuldner bei Pfändungen von ihren Gläubigern nicht “kahlgepfändet” werden. In der Zivilen-Prozessordnung  wurden daher Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgesetzt. Diese Geldbeträge darf der Schuldner trotz einer Pfändung behalten. Diese Freigrenzen sollen dem Schuldner und – bei Unterhaltspflicht – auch seinen Angehörigen das Existenzminimum sichern.

Achtung: auch die Einnahmen bei Abvermietung eines Zimmers an einen Untermieter sind Einnahmen.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gilt zunächst der Pfändungsfreibetrag. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird zunächst bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. So soll der Schuldner motiviert werden, mehr Einkommen zu erzielen. Davon profitieren beide, der Schuldner und die Gläubiger. Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.

Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2011

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO  geregelt. Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt seit dem 01. 07. 2011 ein Freibetrag von 1.029,99 EURO je Monat. Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 387,22 EURO. Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen kommen jeweils weitere 215,73 EURO hinzu. Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners erhöht werden (siehe § 850 f ZPO )  .

Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet. Alles, was über 3.150 Euro pro Monat liegt, wird vollständig an die Gläubiger abgeführt.

 

Rechtsgrundlage  ist die ZPO

 

 

Was darf nur teilweise gepfändet werden?

 

was ist von einer Pfändung ausgenommen?

 

 

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KURZ + KNAPP + AKTUELL

Altersarmut

(18. 02. 2012) Bereits am 19. November 2011 wiesen wir auf die tendenziell überhöhe Überschuldung der über 55jährigen Verbraucher hin (iff-Überschuldengsreport 2011 sowie Facebook). Nunmehr hat auch laut einer Analyse der Wirtschaftsauskunftei Buergel-Pressemeldung-wg-Altersschulden-2012 die Zahl der Privatinsolvenzen in der Altersgruppe 60 Jahre und älter in 2011 um 6,7% zugenommen. Allerdings seien Frauen in dieser Altersgruppe stärker betroffen als Männer. Im Vergleich zu den männlichen Senioren, deren Steigerung immerhin 3,3 % beträgt, liegt der Anstieg bei den weiblichen Senioren bei beachtlichen 12,3 %. Betroffen von der Verbraucherinsolvenz in der Altersgruppe 60 Jahre und älter sind insbesondere Arbeitnehmer mit geringen Einkommen. Gerade bei den Frauen sind viele der Betroffenen geringfügig oder nur zeitlich befristet beschäftigt oder arbeiten in Teilzeit. Neben dem weiter sinkenden Rentenniveau tragen auch Arbeitslosigkeit und Niedriglöhne dazu bei, dass immer mehr Menschen im Alter von Armut bedroht sind.


Energiearmut in kalten Tagen

(14. 02. 2012) Aufgrund offener Strom- und Gasrechnungen sind immer mehr Privathaushalte von Sperren betroffen. Laut Verbraucherzentrale NRW entwickelt sich die "Energiearmut" immer mehr zu einer sozialen Dimension. Der Energielieferant Vattenfall erklärt in einer Pressemitteilung, das Unternehmen würde in diesen kalten Tagen von einer Sperre Abstand nehmen. Diese "Rücksicht" habe man bereits im Winter 2010/11 angewandt. Danach würde aber wieder sämtliche (auch die offenen) Sperren erfolgen.


Keine Restschuldbefreiung

(09.02.2012) Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Handlungen zwischen Eröffnungs- und Schlusstermin. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10, ZInsO 05/2012, 192


Weniger Verbraucherinsolvenzen

(07.02.2012)  Die Creditreform meldet in ihrer Pressemeldung, dass die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen in Westeuropa leicht Rückgängig seien. So wurden 2011 in Westeuropa insgesamt 373.284 zahlungsunfähige natürliche Personen erfasst. Das ist ein Rückgang um rund 5.800 Personen gegenüber dem Vorjahr (379.091 Fälle). Zurückzuführen sei der Rückgang hauptsächlich auf die Entwicklung in Deutschland (minus 5,8 Prozent; 129.800 Fälle) und Großbritannien (minus 8,8 Prozent; 143.871 Fälle). Ein deutlicher Zuwachs an Privatinsolvenzen gäbe es in Frankreich (plus 26,4 Prozent; 56.079 Fälle), gefolgt von den Niederlanden (plus 26,0 Prozent; 14.344 Fälle) und Finnland (plus 19,7 Prozent; 3.531 Fälle).


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