Das Verbraucherinsolvenzverfahren
gilt nur für Verbraucher
Ein Verfahren für redliche Schuldner
Ja, es ist tatsächlich so, dass die Verbraucherinsolvenz nur Anwendung findet bei natürlichen Personen. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob diese Personen auch gleichzeitig Unternehmer sind. Für Unternehmer nämlich, gilt das Regelinsolvenzverfahren. Ehemalige Unternehmer können nur unter gewissen Umständen das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Bitte lesen Sie die Ausführungen auf der Seite Regelinsolvenz wenn Ihnen unklar ist, zu welcher Gruppe Sie gehören.
Wer nun glaubt, er könne einfach zum Insolvenzgericht gehen und die Verbraucherinsolvenz beantragen, hat nicht mit dem Erfindungsreichtum der Deutschen Bürokratie und ihrer Gesetze gerechnet. So einfach geht es nämlich nicht. Andererseits haben die Gerichte verständlicherweise gesagt: „müllt uns nicht mit Anträgen voll, versucht es erst einmal ohne unsere Hilfe!” Dies Verfahren nennt man dann
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Bereits im § 1 der Insolvenzordnung (InsO) spricht der Gesetzgeber vom „redlichen Schuldner”. Darunter versteht man, dass ein Schuldner alle Bemühungen unternehmen muss, um seine Schulden bei seinen Gläubigern zu bezahlen. Dazu gehört dann auch, dass alle Vermögensanteile, die sich im Eigentum des Schuldners befinden, mit einbezogen werden. Der Gesetzgeber spricht auch von systematisch und ernsthaft auf der Grundlage eines Planes. Das versteht der Gesetzgeber unter redlich. Telefonisches Nachfragen reicht hier nicht aus.
Nun ist es nicht möglich, dieses außergerichtliche Einigungsverfahren selber durchzuführen. Man muss sich der Hilfe einer öffentlichen Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwaltes bedienen.
In der Praxis werden die Gläubiger von unserer Kanzlei angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderung, aufgeteilt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen mitzuteilen, und zwar UNS. Ja uns, denn von nun an sind wir die Gesprächspartner der Gläubiger. Eine gesetzliche Vorgabe, von diesem Zeitpunkt nicht mehr den Schuldner anzuschreiben gibt es zwar nicht, aber 90% der Gläubiger warten nun erst einmal ab, was passiert. Der Schuldner hat i.d.R. erst einmal Ruhe.
Um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen werden dann gemeinsam folgende Dinge geklärt
- ein Vermögensverzeichnis, inkl. des Einkommen, Sparbücher etc.
(auch die Forderungen, die man gegenüber Dritten hat); - Ein Gläubigerverzeichnis und Aufstellung deren Forderungen;
- Eine Aufstellung der beruflichen und sozialen Situation


