Verbraucherinsolvenz


Das Verbraucherinsolvenzverfahren
gilt nur für Verbraucher

Ein Verfahren für redliche Schuldner

Ja, es ist tatsächlich so, dass die Verbraucherinsolvenz nur Anwendung findet bei natürlichen Personen. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob diese Personen auch gleichzeitig Unternehmer sind. Für Unternehmer nämlich, gilt das Regelinsolvenzverfahren. Ehemalige Unternehmer können nur unter gewissen Umständen das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Bitte lesen Sie die Ausführungen auf der Seite Regelinsolvenz wenn Ihnen unklar ist, zu welcher Gruppe Sie gehören.

Wer nun glaubt, er könne einfach zum Insolvenzgericht gehen und die Verbraucherinsolvenz beantragen, hat nicht mit dem Erfindungsreichtum der Deutschen Bürokratie und ihrer Gesetze gerechnet. So einfach geht es nämlich nicht. Andererseits haben die Gerichte verständlicherweise gesagt: „müllt uns nicht mit Anträgen voll,  versucht es erst einmal ohne unsere Hilfe!” Dies Verfahren nennt man dann

 

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bereits im § 1 der Insolvenzordnung (InsO) spricht der Gesetzgeber vom „redlichen Schuldner”. Darunter versteht man, dass ein Schuldner alle Bemühungen unternehmen muss, um seine Schulden bei seinen Gläubigern zu bezahlen. Dazu gehört dann auch, dass alle Vermögensanteile, die sich im Eigentum des Schuldners befinden, mit einbezogen werden. Der Gesetzgeber spricht auch von systematisch und ernsthaft auf der Grundlage eines Planes. Das versteht der Gesetzgeber unter redlich. Telefonisches Nachfragen reicht hier nicht aus.

Nun ist es nicht möglich, dieses außergerichtliche Einigungsverfahren selber durchzuführen. Man muss sich der Hilfe einer öffentlichen Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwaltes bedienen.

In der Praxis werden die Gläubiger von unserer Kanzlei angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderung, aufgeteilt nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen mitzuteilen, und zwar UNS. Ja uns, denn von nun an sind wir die Gesprächspartner der Gläubiger. Eine gesetzliche Vorgabe, von diesem Zeitpunkt nicht mehr den Schuldner anzuschreiben gibt es zwar nicht, aber 90% der Gläubiger warten nun erst einmal ab, was passiert. Der Schuldner hat i.d.R. erst einmal Ruhe.

Um einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu erstellen werden dann gemeinsam folgende Dinge geklärt

  • ein Vermögensverzeichnis, inkl. des Einkommen, Sparbücher etc.
    (auch die Forderungen, die man gegenüber Dritten hat);
  • Ein Gläubigerverzeichnis und Aufstellung deren Forderungen;
  • Eine Aufstellung der beruflichen und sozialen Situation

§ 1 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
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DAS TEAM
  • Dr. jur Friedrich-Christian von Loeper

  • Rechtsanwalt
  •  Insolvenzrechtliche Beratung
  •  Familien- und Verkehrsrecht
  •  Ausländerrecht
  • kommunales Verwaltungsrecht
  •  Bauverwaltungsrecht
  •  englisches Recht

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  • Heinrich  Schreiber

  • Betriebswirt

  • Ansprechpartner 
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  •  GmbH Insolvenz droht
KURZ + KNAPP + AKTUELL

Altersarmut

(18. 02. 2012) Bereits am 19. November 2011 wiesen wir auf die tendenziell überhöhe Überschuldung der über 55jährigen Verbraucher hin (iff-Überschuldengsreport 2011 sowie Facebook). Nunmehr hat auch laut einer Analyse der Wirtschaftsauskunftei Buergel-Pressemeldung-wg-Altersschulden-2012 die Zahl der Privatinsolvenzen in der Altersgruppe 60 Jahre und älter in 2011 um 6,7% zugenommen. Allerdings seien Frauen in dieser Altersgruppe stärker betroffen als Männer. Im Vergleich zu den männlichen Senioren, deren Steigerung immerhin 3,3 % beträgt, liegt der Anstieg bei den weiblichen Senioren bei beachtlichen 12,3 %. Betroffen von der Verbraucherinsolvenz in der Altersgruppe 60 Jahre und älter sind insbesondere Arbeitnehmer mit geringen Einkommen. Gerade bei den Frauen sind viele der Betroffenen geringfügig oder nur zeitlich befristet beschäftigt oder arbeiten in Teilzeit. Neben dem weiter sinkenden Rentenniveau tragen auch Arbeitslosigkeit und Niedriglöhne dazu bei, dass immer mehr Menschen im Alter von Armut bedroht sind.


Energiearmut in kalten Tagen

(14. 02. 2012) Aufgrund offener Strom- und Gasrechnungen sind immer mehr Privathaushalte von Sperren betroffen. Laut Verbraucherzentrale NRW entwickelt sich die "Energiearmut" immer mehr zu einer sozialen Dimension. Der Energielieferant Vattenfall erklärt in einer Pressemitteilung, das Unternehmen würde in diesen kalten Tagen von einer Sperre Abstand nehmen. Diese "Rücksicht" habe man bereits im Winter 2010/11 angewandt. Danach würde aber wieder sämtliche (auch die offenen) Sperren erfolgen.


Keine Restschuldbefreiung

(09.02.2012) Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Handlungen zwischen Eröffnungs- und Schlusstermin. Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10, ZInsO 05/2012, 192


Weniger Verbraucherinsolvenzen

(07.02.2012)  Die Creditreform meldet in ihrer Pressemeldung, dass die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen in Westeuropa leicht Rückgängig seien. So wurden 2011 in Westeuropa insgesamt 373.284 zahlungsunfähige natürliche Personen erfasst. Das ist ein Rückgang um rund 5.800 Personen gegenüber dem Vorjahr (379.091 Fälle). Zurückzuführen sei der Rückgang hauptsächlich auf die Entwicklung in Deutschland (minus 5,8 Prozent; 129.800 Fälle) und Großbritannien (minus 8,8 Prozent; 143.871 Fälle). Ein deutlicher Zuwachs an Privatinsolvenzen gäbe es in Frankreich (plus 26,4 Prozent; 56.079 Fälle), gefolgt von den Niederlanden (plus 26,0 Prozent; 14.344 Fälle) und Finnland (plus 19,7 Prozent; 3.531 Fälle).


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